Unsere Satzung
SATZUNG DES VEREINS „AUFBAUHILFE SRI LANKA – AYUBOWAN E.V.“
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Aufbauhilfe Sri Lanka – Ayubowan e.V.“ – im folgenden „Verein“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Celle.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
er Zweck des Vereins ist im Rahmen humanitärer Hilfeleistung die nachhaltige Förderung der materiell und gesundheitlich Geschädigten im Flutkatastrophengebiet Sri Lanka.
Vorrangiges Ziel ist es, den durch die Flutkatastrophe vom Dezember 2004 Betroffenen durch finanzielle Unterstützung, Sachspenden sowie sonstigen geeigneten Maßnahmen einen Wiederaufbau ihrer Existenz, ihrer Unterkünfte, Arbeitsstätten und sozialer Einrichtungen sowie die Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu ermöglichen. Diese Unterstützung soll hauptsächlich armen und sozial benachteiligten Menschen sowie kleinen häuslichen Gewerbetreibenden wie Fischern, Schneidern, Händlern und ähnlichen landestypischen Dienstleistern zugute kommen.
Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, eine nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen in den betroffenen Gebieten zu erreichen, insbesondere den Aufbau, die Unterstützung und die Weiterentwicklung von Bildungsmöglichkeiten, sozialen Einrichtungen und Infrastruktur, des Tier- und Naturschutzes sowie der medizinischen Versorgung. Neben der Verwendung von Spendengeldern und Mitgliedsbeiträgen soll diese Aufgabe auch durch die Vermittlung und Übernahme von Patenschaften verwirklicht werden. Patenschaften sind als über einen längeren Zeitraum andauernde, existenzsichernde Unterstützung bestimmter Personen gedacht, insbesondere von Waisenkindern und besonders armen Familien, ebenso um Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, z.B. durch die Bezahlung von Schulgeld oder Unterstützung einer Ausbildung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; es besteht nicht die Absicht einer Gewinnerzielung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrags entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme des Antragstellers in den Verein oder die Ablehnung seines Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich Beschwerde beim Gesamtvorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art und Weise um den Verein und seinen Zweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Gesamtvorstand eine Änderung ihres Namens, ihrer Anschrift oder Bankverbindung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Schreiben an die Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse gerichtet sind.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a)mit dem Tod des Mitglieds / b)durch freiwilligen Austritt / c)durch Streichung von der Mitgliederliste / d)durch Ausschluss aus dem Verein oder / e)durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnbescheids drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder den Vereinszweck gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Gesamtvorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Jahresbeiträge sind fällig bis zum 31. März eines jeden Jahres.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen setzt der Gesamtvorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag des Mitglieds hin.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Gesamtvorstand
der Beirat.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für a)die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstands; Entlastung des Gesamtvorstands / b)Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge / c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands und des Beirats / d)Wahl der Rechnungsprüfer / e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins / f)Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Gesamtvorstands / g)Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Gesamtvorstand beschließen. Der Gesamtvorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
Sie wird vom Gesamtvorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anstelle einer schriftlichen Einladung kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch in der Presse veröffentlicht werden. Bekanntmachungsorgan ist die „Cellesche Zeitung“.
§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied jeweils ab 18 Jahren stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Gesamtvorstandsmitglied geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Ungültigkeit einer abgegebenen Stimme befindet der Versammlungsleiter. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Hat bei einer Wahl keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegeben Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Gesamtvorstand verlangt wird.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.
§ 13 – Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus vier Personen, a)dem 1. Vorsitzenden / b)dem 2. Vorsitzenden / c)dem Schatzmeister / d)dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
§ 14 – Zuständigkeit des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten im Verein zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für a)Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung / b)Einberufung der Mitgliederversammlung / c)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung / d)Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts / e)Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen / f)Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Aufwendungsersatz, insbesondere angefallene Reisekosten, Post- und Telefonspesen sowie zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten.
Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 15 – Amtsdauer des Gesamtvorstands
Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein kommissarisches Gesamtvorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Gesamtvorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Das Amt der Gesamtvorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Gesamtvorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 16 – Beschlussfassung des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Gesamtvorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Gesamtvorstand muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Gesamtvorstandsmitglieder, die die Einberufung vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden verlangt haben, berechtigt, selbst den Gesamtvorstand einzuberufen.
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Gesamtvorstandsmitglieder eingeladen worden und mindestens 2 Gesamtvorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der Gesamtvorstand entscheidet im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Entscheidung über die Ablehnung des Aufnahmeantrags eines Mitglieds sowie über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Gesamtvorstandssitzung.
Die Gesamtvorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Leiter der Gesamtvorstandssitzung bestimmt einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Gesamtvorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der Gesamtvorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Gesamtvorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
Einer Gesamtvorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Gesamtvorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
Die Vereinigung mehrerer Gesamtvorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 17 – Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat ist berechtigt, dem Gesamtvorstand Vorschläge zu unterbreiten, über die dieser abzustimmen hat.
Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Gesamtvorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so ist der Beirat berechtigt, ein kommissarisches Beiratsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Beiratsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Das Amt der Beiratsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Beiratsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.
Mindestens einmal im Quartal soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Gesamtvorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Gesamtvorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Beiratsmitglieder eingeladen und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Gesamtvorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats mit einer Frist von zwei Wochen zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der ein Mitglied des Beirats sein soll. Über die Beschlüsse der Sitzung des Beirats ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung des Beirats, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
§ 18 – Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfung soll nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, und zwar so rechtzeitig, dass die Kassenprüfer in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung mündlich berichten können.
Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 19 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins auf die „Ärzte ohne Grenzen Deutschland e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Absicht einer Satzungsänderung in der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist. Anträge zur Satzungsänderung sollen in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. Februar 2005 errichtet.